Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrags

1.1. Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer (im nachfolgenden auch RT genannt) der o.a. Firma (im nachfolgenden 4×4 Scout Tours genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formblatt erfolgen. Der Vertrag kommt mit Annahme durch 4×4 Scout Tours in Form einer schriftlichen Reisebestätigung mit Erreichung der Mindestteilnehmerzahl zustande.
1.2. Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung erklärt der RT auch die verbindliche Anmeldung von auf der Reiseanmeldung aufgeführten weiteren Teilnehmern sowie seine und die der Mitreisenden Kenntnisnahme der Reisevertragsbedingungen.

2. Bezahlung
2.1. Mit der schriftlichen Anmeldung ist eine Anzahlung je Teilnehmer in Höhe von 20 % des Reisepreises bei Selbstanreise zum Ort des Reisebeginns für Reisen im eigenen FZG zu leisten. Bei Fluganreise mit Nutzung von Mietfahrzeugen während der Reise beträgt die Reiseanzahlung 20 % des Reisepreises.
2.2. Der Restbetrag ist wie auf der Reisebestätigung/Reiserechnung bezeichnet zu leisten, wenn feststeht, dass die gebuchte Reise im Rahmen der Mindestteilnehmerzahl stattfindet.
Diese Information erhält der Angemeldete spätestens 40 Tage vor Reisebeginn. Spätester Zahlungseingang ist 30 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung
2.3. Bei kurzfristiger Anmeldung bei weniger als 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Gesamtbetrag wie auf der Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesen sofort fällig.
2.4. Bei Anmeldung bis 7 Tage vor Reisebeginn, ist 4×4 Scout Tours noch vor Reisebeginn die Bezahlung, wie auf der Reisebestätigung/Rechnung beziffert, mit einer Bestätigung der ausführenden Bank nachzuweisen.
2.5. Sollte der Reiseteilnehmer wider Erwarten im Rahmen der oben erläuterten Fristen seine Reiseunterlagen nicht erhalten haben, hat sich dieser unverzüglich mit 4×4 Scout Tours in Verbindung zu setzen.

3. Leistungen
3.1. Gegenstände des Reisevertrages sind die zu diesem Zeitpunkt gültige Reisebestätigung sowie die Reisebeschreibung mit Preisen und Leistungen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Reise.
3.2. Abänderungen seitens des Kunden oder durch 4×4 Scout Tours sind nur gültig, wenn diese gegenseitig bestätigt sind. Die Bestätigung sollte aus Gründen der Nachhaltigkeit möglichst in Schriftform erfolgen.

4. Leistungsabänderungen
4.1. Notwendige Abänderungen einzelner Reisedetails vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages nach Abschluss des Reisevertrages können sich gelegentlich auch kurzfristig ergeben, so z.B. kurzfristigen Terminänderungen bei Fährüberfahrten oder bei der Unterbringung. Der Reiseveranstalter 4×4 Scout Tours darf diese Abänderungen nicht wider Treu und Glauben durchführen und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht grundlegend ändern Der Reiseveranstalter 4×4 Scout Tours hat den Kunden über Änderungen zu informieren und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen eine kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anzubieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.
4.2. Ein Kündigungsrecht des RT bei einer erheblichen Leistungsabänderung bleibt unberührt.
4.3. Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsabänderungen oder mangelhaft erbrachter Leistungen während der Reise bleiben hiervon unberührt.

5. Preisänderungen
5.1. Die ausgewiesenen Preise- und Leistungen in Druckwerken und Internetseiten von 4×4 Scout Tours entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung bis zum Widerruf. Für offensichtliche Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.
5.2. Der Reisepreis ergibt sich aus der Reisebestätigung/Reiserechnung. Reisezusatzversicherungen jeglicher Art sind im Reisepreis nicht enthalten, sofern sie nicht vom Kunden extra gebucht wurden und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.
5.3. Sollten aus unvorhersehbaren Gründen Mehrkosten bei einzelnen Reisebestandteilen, wie Treibstoffzuschläge bei Fährüberfahrten oder Flügen oder bei behördlichen Gebühren oder bei Wechselkursen entstehen, die zum Zeitpunkt des Abschluss des Reisevertrages nicht absehbar waren und die 4×4 Scout Tours nicht zu vertreten hat, gelten die Vorgaben des § 651, Abs. 4 BGB. Preiserhöhungen sind nur zulässig wenn mehr als 4 Monate zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn liegen und 4×4 Scout Tours die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluß weder eingetreten noch vorhersehbar waren.
5.4. Der darauf entfallende Preisanteil muss dem Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens bis zum 21. Tag vor Reiseantritt nachweislich mitgeteilt werden. Danach dürfen keine Preiszuschläge verlangt werden. Sollten das begründete Preiserhöhungsverlangen 5 % des Reisepreises übersteigen, kann der Teilnehmer vom Reisevertrag zurücktreten oder. die Teilnahme an einer mindest gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm von 4×4 Scout Tours verlangen, wenn 4×4 Scout Tours in der Lage ist eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten.
5.5. Sollte ein gebuchtes Einzelzimmer nicht zur Verfügung stehen, ist der bereits bezahlte EZ-Zuschlag dem Teilnehmer zu erstatten, bzw. dem Reiseteilnehmer ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung zur Verfügung zu stellen. Bei Fährüberfahrten, deren Agenturen keine Einzelkabinen anbieten, gilt die Unterbringung in der Doppelkabine, auch wenn der Teilnehmer für die Reise Einzelzimmer gebucht und bezahlt hat. Hilfsweise kann er gegen weiteren gesonderten Aufschlag bei einer 2-Bett Kabine eine Leerkoje zusätzlich buchen, wenn dieses nach den geltenden Beförderungsbedingungen des Transporteurs möglich ist.
5.6. In sämtlichen Fällen von Leistungs- und Preisänderungen bleibt es dem Kunden unbenommen, den Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten zu erbringen.

6. Rücktritt oder Umbuchung des Reiseteilnehmers
6.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
6.2. Bei Rücktritt des RT entstehen folgende Ersatzansprüche zu seinen Lasten:
Bei Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn erhält der Kunde alle geleisteten Zahlungen erstattet.
Bei Rücktritt ab 44 Tage vor Reisebeginn berechnet 4×4 Scout Tours 15 % des Reisepreises als Stornogebühr.
Ab 30 Tage vor Reisebeginn berechnet 4×4 Scout Tours 20 % des Reisepreises.
Ab 14 Tage vor Reisebeginn berechnet 4×4 Scout Tours 50 % des Reisepreises.
Ab 7 Tage bis 1 Werktag vor Reisebeginn berechnet 4×4 Scout Tours 80 % des Reisepreises als Stornogebühr.
Maßgeblich ist das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung des RT. Aus Gründen der Nachhaltigkeit sollte der Rücktritt möglichst schriftlich erklärt werden.
Bei Nichterscheinen am Tag und Ort des Reisebeginns ohne vorherige Annullierung (no show) berechnet 4×4 Scout Tours 90 % des Reisepreises.
6.3. Dem Reisteilnehmer wird gemäß § 309 Ziff. 5 BGB ausdrücklich gestattet den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der pauschal veranschlagten Stornogebühr eingetreten ist.
6.4. Der RT kann in angemessener Frist zum Reisebeginn statt seiner einen Dritten stellen, der den Reisevertrag übernimmt. 4×4 Scout Tours kann ablehnen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen oder gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nicht entspricht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Vertragspartner als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie für die durch den Eintritt des Dritten tatsächlich entstehenden Mehrkosten.
6.5. Bei Reiseumbuchung seitens des Reiseteilnehmers kommt mit der Neubestätigung seitens 4×4 Scout Tours ein neuer Reisevertrag zustand. Es gelten die in Pkt. 6 genannten Bedingungen.

7. Rücktritt und Kündigung durch 4×4 Scout Tours
7.1. Der 4×4 Scout Tours ist zum Rücktritt vor Reisebeginn berechtigt.
Wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl bis 40 Tage vor Reisebeginn nicht erreicht wird. Der Reiseteilnehmer wird hiervon schnellstmöglich informiert und erhält e4x4 Scout Tours. bereits gezahlte Leistungen zurückerstattet.
Wenn durch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages unvorhersehbare Umstände im Reiseland oder bei Dienstleistern die Durchführung der Reise wegen Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze für Veranstalter 4×4 Scout Tours nicht zumutbar ist.
Wenn durch unvorhersehbare Umstände wie kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, politische Unruhen oder Seuchen und andere Umstände, die den Genannten gleich kommen, die Durchführung der Reise nicht vertretbar ist. Diese Regelung gilt auch ausdrücklich bei Eintritt dieser Umstände während der Reise.
Wenn der RT den fälligen Reisepreis trotz Rücktrittsandrohung bis vier Wochen vor Reisebeginn oder bei kurzfristiger Anmeldung nicht sofort bezahlt. Hierbei entstehen Schadensersatzansprüche seitens 4×4 Scout Tours, wie in Pkt. 6 näher bezeichnet.
7.2. Der 4×4 Scout Tours ist nach Reisebeginn rücktrittsberechtigt.
wenn der RT, ungeachtet der Abmahnung durch die Reiseleitung, nachhaltig den Reiseverlauf stört, Mitreisende oder die Reiseleitung gefährdet oder sich in anderem Maße so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist.
bei irreparablen Schäden am Reisefahrzeug des RT, die eine weitere Teilnahme am Reiseverlauf unmöglich machen. 4×4 Scout Tours unterstützt im Rahmen der Sorgfaltspflicht die geordnete Rückführung des Fahrzeugs und der Reiseteilnehmer. Die Kosten hierfür sind vom Reiseteilnehmer zu tragen.
Bei irreparablen Schäden am Fahrzeug der Reiseleitung, wenn im Reiseland im Rahmen der wirtschaftlichen Opfergrenze kein Ersatzfahrzeug für die Reiseleitung bereitgestellt werden kann.
Bei schwerwiegender Erkrankung des Kunden oder eines anderen Reiseteilnehmers oder des Reiseleiters, die eine weitere Teilnahme an der Reise verhindern oder die eine weitere Durchführung der Reise unmöglich machen. Etwaige Ersatzansprüche des Kunden bleiben davon unberührt.
7.3. Bei Verzögerung durch notwendige Reparaturen an Fahrzeugen der Reiseteilnehmer oder am Fahrzeug der Reiseleitung, kann der Kunde keine Ersatzansprüche geltend machen, wenn diese Verzögerung keine schwerwiegende oder unzumutbare Störung des Reiseablaufs darstellt.

8. Haftung und Gewährleistung des Reiseveranstalters
8.1. 4×4 Scout Tours haftet im Rahmen der zumutbaren Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung und Abwicklung des Reiseverlaufs, für die Richtigkeit der Reisebeschreibungen- und Leistungen.
8.2. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet 4×4 Scout Tours, außer bei Körperschäden, mit dem 3-fachen des Reisepreises, es sei denn, dass der Schaden von 4×4 Scout Tours grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde oder soweit 4×4 Scout Tours für einen dem RT entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.3. 4×4 Scout Tours haftet nicht bei Schadensansprüchen nach Unfällen oder Sachschäden, die von RT als Selbstfahrer mit dem eigenen Fahrzeug verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden, über die in den jeweiligen Reiseländern geltenden Versicherungs- und Schadensregulierungsbestimmungen hinaus, soweit diese nicht Pkt. 8.2. betreffen.
8.4. Wird im Rahmen der Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem RT für diesen Reisebestandteil ein entsprechender Beförderungsnachweis Dritter erbracht, so gelten für diesen Reisebestandteil zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des RT und von 4×4 Scout Tours nach dem Reisevertrag und den allg. Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.

Wichtiger Hinweis!
Unsere Reisen beinhalten Bestandteile wie:
Beförderung mit Fährschiffen verschiedener Dienstleister
Fahrten auf und abseits befestigter Strassen auch außerhalb von Bestimmungen seines Heimatlandes und EU – Bestimmungen

Sowie je nach gebuchter Reise:
Durchfahrung und Querung von Geländehindernissen aller Art
Durchquerung von Wüstengebieten
Aktivitäten beim Bergen von Fahrzeugen
Campaktivitäten

9. Mitwirkungspflicht des Reiseteilnehmers
9.1. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich bei auftretenden Störungen und Widrigkeiten im Reiseverlauf, als Folge der besonderen Art der Reise (Abenteuerreise), nach besten Kräften bei der Beseitigung mitzuhelfen, Schäden und Störungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Beanstandungen und Mängel müssen der Reiseleitung unmittelbar zur Kenntnis gegeben werden. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und ist dieses vom Reiseveranstalter in einer angemessenen Frist nach Reklamation durch den Reiseteilnehmer, nicht zu beseitigen, kann der Reiseteilnehmer vom laufenden Vertrag schriftlich zurücktreten. (Siehe auch § 651 bzw. § 471 BGB zur Erstattung der anteiligen Reisekosten.
9.2. Den Anweisungen der Reiseleitung, die der unbeeinträchtigten Durchführung der Reise dienen, ist unbedingt Folge zu leisten.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche nach § 651 c-f BGB hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter 4×4 Scout Tours geltend zu machen. Die Ansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist, ab dem Tag, an dem die Reise ihr vorgesehenes Ende hatte.

11. Pass-, Zoll-, Ausrüstungs- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften der Reiseländer selbst verantwortlich. Das beinhaltet bes. die Einhaltung der Pass- und Visavorschriften sowie der Straßenverkehrsordnung des jeweiligen Reiselandes.
11.2. Alle Hinweise in Reiseinformationen von 4×4 Scout Tours sind als Hilfestellung zu verstehen und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Auslassung von Informationen oder anderer Durchführung von Vorschriften im Heimatland oder in Reiseländern.

12. Versicherungen
In allen genannten Reiseausschreibungen sind Kosten für Versicherungen für Personen, Gepäck- und KFZ nicht enthalten. Des Weiteren nicht enthalten sind Versicherungen für ärztliche Versorgung bei Unfällen oder Krankheit, Rechtschutz, Kfz-Schutz sowie eine Reiserücktritts- oder Abbruch Versicherung.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge.

14. Gerichtsstandvereinbarung
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den RT ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.